Ein Ersatzmitglied im Betriebsrat ist ein Arbeitnehmer, der bei der Betriebsratswahl kandidiert und Stimmen erhalten hat, aber keinen direkten Sitz im Gremium erlangte. § 25 BetrVG verpflichtet ihn, einzutreten, sobald ein ordentliches Mitglied dauerhaft ausscheidet oder zeitweise verhindert ist.